Weidbergalm am 01.10.2016
 

        

Rechtliche Hinweise

Oft bewegt man sich beim Mountainbiken außerhalb der Gesetze, ohne sich dessen bewusst zu sein. Im schlimmsten Fall, z.B. bei einem Unfall, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten rechtlicher und finanzieller Art kommen.

Österreich: In Österreich ist das Mountainbiken im Gebirge grundsätzlich verboten, außer die Wege sind extra als Radwege gekennzeichnet.

Deutschland: Das Biken ist grundsätzlich erlaubt, aber das Fahren abseits der Wege ist verboten. Details sind auf Länderebene festgelegt, deshalb gibt es keine einheitlichen Regelungen.

Da wir von roBerge.de nicht wissen, welche der von uns vorgestellten MTB-Routen in der Gegenwart oder Zukunft offiziell verboten oder freigegeben werden, beschreiben wir hier die Touren so, wie sie aufgrund der Kenntnis des Autors technisch als befahrbar gelten. Dies heißt nicht unbedingt, dass die beschriebenen Touren auch erlaubt sind. Sofern uns Einschränkungen bekannt sind, geben wir in der betreffenden Tourenbeschreibung einen Hinweis.
Deshalb ist es für jede Tourenplanung selbstverständlich, dass man sich an geeigneten Stellen (Gemeinde, Grundstückseigentümer, Tourismusbüros, Polizei, Gendarmerie) Auskunft über die Befahrbarkeit der Strecken einholt. Die von uns angegebenen Links zu den Tourismusbüros sind hierzu eine Hilfe. Wir weisen extra darauf hin, dass wir insbesondere für die rechtliche Befahrbarkeit der beschriebenen Touren sowie für Fehler in den Beschreibungen keinerlei Haftung übernehmen können!




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Weidbergalm am 01.10.2016

Begonnen von Reinhard, 03.10.2016, 19:13

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Reinhard

Lange schon stand die Weidbergalm (mit MTB) auf meiner Liste. Genauer gesagt seit dem 30.04.2016, denn damals traf ich bei einer Frühjahrs-Schneeschuhwanderung auf der Alm mehr Biker als Fussgänger an. Siehe Forumsbeitrag vom 30.4..

Von Kreuth-Zentrum ging es also los, über den Radweg nach Wildbad-Kreuth und von hier weiter auf dem Rad-/Fußweg bis zum Eingang des Schwarzenbach-Tales. Meist gemütlich hinauf bis zur Schwarzentennalm und ein Stückchen weiter zur Abzweigung Weidbergalm. Auch hier ist die Auffahrt (bis auf den letzten Teil nicht zu steil und durchgehend auf Forstweg. Die Alm ist nicht bewirtschaftet, war aber auch an diesem Tag ein kleiner Biker-Treffpunkt (vmtl. an jedem Wochenende).

Nun begann der Downhill. Der Trail ist nicht einfach. An den schweren Stellen stieg ich lieber ab, während ich hier drei Mal von echten Könnern überholt wurde. Angesichts meines nicht mehr ganz intakten Knies (verletzt vor einigen Jahren durch einen Mountainbike-Unfall) bin ich vorsichtiger geworden. Nach einem kurzen Forststraßen-Downhill fuhr ich auf dem letzten Teil des bekannten Hirschberg-Trails zurück nach Kreuth.

Ca. 820 hm, 21 km, mehr Biker als Wanderer.

Bild 1: Bei der Auffahrt gibt es noch vor der Schwarzentennalm Schnitzkünste des Bildhauers Markus Trinkl zu bewundern.
Bild 2: Kurz vor der Alm, Blick auf Ross- und Buchstein
Bild 3: Weidbergalm mit Silberkopf
Karte wie immer urheberrechtefrei von https://geo.dianacht.de/topo/


Reinhard

Obwohl der Trail nicht direkt am Hirschberg verläuft, hat sich der Name "Hirschberg-Trail" in letzter Zeit durchgesetzt. Wir haben die Tour jetzt in die roBerge-Datenbank übernommen.

Weidbergalm und Hirschberg-Trail - Im Schatten des Hirschbergs

Reinhard

Aufgrund des Hinweises eines Users haben wir uns genauer darüber informiert, wie es mit der Fahrerlaubnis der Tour "Hirschbergtrail" steht. Die Info stammt von der Touristinformation Tegernsee.

Obwohl der Trail z. B. im schon im 
Bikemagazin 2009 oder auf den Karten von Supertrail Map beworben wird, ist er noch nicht offiziell freigegeben.

Das Radverbotsschild kurz vor den Almgebäuden wurde von den Eigentümern aufgestellt und ist rechtens. Also die letzten Meter ab diesem Schild schieben. Es kann natürlich sein, dass man beim Fahren von den Eigentümern angesprochen wird. Ob das Schild auch für den Trail gilt, ist umstritten. Problematisch wird es aber spätestens dann, wenn es zu einem Unfall kommt. Dann wird man gegenüber dem Eigentümern wohl leer ausgehen. Auch eine Versicherung könnte Probleme machen.

Der eigentliche Trail beginnt erst im Wald hinter den Almgebäuden. Dieser ist (noch) nicht offiziell freigegeben. Es sind aber Bestrebungen für die öffentliche Freigabe im Gange. Bis zu einem Ergebnis der Verhandlungen kann es noch dauern. Es sind mehrere Eigentümer betroffen, mit denen eine Einigung getroffen werden muss. Da er noch inoffiziell ist, kann es schon mal vorkommen, dass z. B. Baumstämme auf dem Weg zwischengelagert sind und der Weg dann total geperrt wird. Da man hin und wieder auch Wanderer antrifft, sollte man in diesem Fall abbremsen, im Schrittempo vorbei fahren und erst danach wieder beschleunigen.

Fazit:
Befahren offiziell nicht erlaubt, befahren deshalb auf eigene Gefahr, Bestrebungen für die öffentliche Befahrbarkeit im Gange.
Sollten wir Neuigkeiten erfahren, werden wir diese hier bekannt geben. Die gleiche Bitte ergeht an unsere User, wenn diese neue Informationen haben.

Langenau-Trail:
Offiziell freigeben im Raum Tegernsee ist übrigens der "Langenau-Trail" (Schwaiger Alm / Wildbad Kreuth), über den wir gesondert berichten werden.


bobopapa

Servus Reinhard,

vielen Dank für deine Bemühungen die " offizielle Sichtweise" der Touristinformation einzuholen.
Allerdings bin ich verwundert über deren Aussage.

Rein rechtlich gilt erst mal dies:

Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) idF der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, GVBl 2005, S. 313, zul. geänd. d. § 40 d. G. v. 20.12.2011, GVBl. 689)

Art. 13 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG-hier Natur) gewährleistet. Weitergehende Rechte auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.

(3) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

Was zur folgender Interpretation führen könnte:

Grundrechte

Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung gewährleistet das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer – der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend – mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen (BayVGH, Urteil vom 03.07-2015, Az. 11 B 14.2809, Rdnr. 30)


Radfahrverbote können darüber hinaus auch die durch Art 2. Abs. 1 GG, Art. 101 BV gewährleistete und umfassend geschützte allgemeine Handlungsfreiheit verletzten. (BayVGH, aao, Rdnr. 31)

Der geeignete Weg

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG stellt lediglich klar, dass das Betretungsrecht auch auf Privatwegen in der freien Natur ausgeübt werden kann und enthält in der Formulierung "geeigneten Wegen" für die genannten Erholungsformen keine weitere Einschränkungen.

Der Zweck der Formulierung ,,soweit sich die Wege dafür eignen" ist deshalb primär darin zu sehen, den Grundeigentümern über die Duldung einer bestimmten Nutzung (z. B. Radfahren) hinaus keine weiteren Pflichten anzutragen. Insbesondere sind die Grundeigentümber nicht verpflichtet, Wege für eine bestimmte Nutzungsart auszubauen oder zu unterhalten. In diesem Sinne dient die Formulierung auch dem Zweck, die Grundeigentümer vor einem unzumutbaren Haftungsrisiko zu schützen.

Von diesem Verständnis ausgehend entscheidet der Erholungsuchende selbst, ob ein Weg im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG für die von ihm gewählte Form der Erholung geeignet ist und trägt damit auch das Risiko einer falschen Beurteilung der Eignung. Schätzt er seine Fähigkeiten falsch ein bzw. überschätzt er sich, so trägt er alleine dafür die Verantwortung. Und dies ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das Betretungsrecht "auf eigene Gefahr" wahrgenommen wird, auch richtig so.


Verhaltenspflichten

In Bayern wird das Prinzip der Gemeinverträglichkeit hoch gehalten und ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten als Grundlage des Betretungsrechts formuliert:

"Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit)." (Art. 27 Abs. 2 BayNatSchG)

Damit setzt Bayern in besonderem Maße auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB TrailRules orientieren.

Ich möchte hiermit nicht dazu aufrufen alle Fahrradverbotsschilder im bayerischen Alpenraum zu ignorieren. Allerdings gibt diese gültige Rechtsprechung erst mal niemandem ein moralisches oder juristisches Rechtsempfinden an die Hand um MTBler von Wanderwegen "zu verbannen".
Ach die Sorge der Grundstücksbesitzer und Versicherungen hier zu Unrecht bei Unfällen herangezogen zu werden ist somit unbegründet.

Ich möchte nochmal mit Nachdruck darauf hinweisen, dass Fahrverbote, auch wenn sie zu Unrecht ausgesprochen oder durch Schilder angezeigt werden, sehr sensibel zu betrachten (im Klartext "umgangen werden") sollen. Denn hier hat der Grundstückseigner meines Erachtens schon noch ein, wenn manchmal auch nur kleines, moralisches Recht auf seiner Seite.

Ich kann mir vorstellen, dass meine Ausführungen hier durchaus kontrovers diskutiert werden.

Oiso nix via unguad. Lebm und lebm lassen.

Servus,
bobo