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Das roBerge-Forum => Alle roBerge-Boards => Mountainbike => Thema gestartet von: Infothek am 29.05.2016, 18:56

Titel: Rechtlicher Hinweis zur Befahrbarkeit von Strecken
Beitrag von: Infothek am 29.05.2016, 18:56
Freigegebene oder nicht freigegebene Mountainbike-Strecke?
Wo ist das Mountainbiken erlaubt, wo ist es verboten?


Leider gibt es keine allgemeingültige Antwort auf diese Frage. Oft genug bewegt man sich außerhalb der Gesetze, ohne sich dessen bewußt zu sein. Und dies kann dazu führen, dass man z. B. im schlimmsten Fall, z.B. bei einem Unfall, erhebliche Schwierigkeiten rechtlicher und auch finanzieller Art bekommen kann.

Österreich:
Generell ist die rechtliche Situation in Österreich erheblich einfacher ist als in Deutschland. Denn in Österreich ist das Mountainbiken im Gebirge grundsätzlich verboten, außer die Wege sind extra als Radwege gekennzeichnet. Hier hat das Tiroler Mountainbikemodell hervorragende Dienste geleistet.

Deutschland:
Anders ist es in Deutschland. Hier ist das Biken ist grundsätzlich erlaubt, denn es fällt unter das Betretungsrecht laut Bundesnaturschutzgesetzt und Bundeswaldgesetz. Das Fahren abseits von Wegen ist verboten.
Details werden allerdings auf Länderebene festgelegt, deshalb gibt es keine einheitlichen Regelungen.

Wir vom roBerge-Team sind uns bewusst, dass öffentlich nicht freigegebene Strecken, egal ob in Österreich oder Deutschland, nicht befahren werden dürfen.

Da wir aber nicht wissen, welche der von uns vorgestellten MTB-Routen in der Gegenwart oder in der Zukunft offiziell verboten werden sind oder freigegeben werden, beschreiben wir hier die Touren so, wie sie aufgrund der Kenntnis des Autors technisch als befahrbar gelten (entsprechende Kenntnisse je nach Schwierigkeit natürlich vorausgesetzt). Dies heißt nicht unbedingt, dass die beschriebenen Touren auch erlaubt sind.

Sofern uns Einschränkungen bekannt sind, werden wir in der betreffenden Tourenbeschreibung einen Hinweis angeben.

Deshalb ist es für jede Tourenplanung der von uns vorgestellten Tourenvorschläge selbstverständlich, dass man sich an geeigneten Stellen (Gemeinde, Grundstückseigentümer, Tourismusbüros, Polizei bzw. Gendarmerie) Auskunft über die Befahrbarkeit der Strecken einholt. Die von uns i.d.R. angegebenen Links zu den Tourismusbüros sind hierzu eine Hilfe.
Wir weisen extra darauf hin, dass wir insbesondere für die rechtliche Befahrbarkeit der beschriebenen Touren sowie für Fehler in den Beschreibungen keinerlei Haftung übernehmen können!


Mit diesem Beitrag wollen wir keine große Diskussion beginnen, sind aber für Hinweise dankbar.