Hütten-Wirt werden! wie??
 

   

Hütten-Wirt werden! wie??

Begonnen von dammal-89, 14.01.2009, 22:11

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dammal-89

Hallo alle zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir helfen und zwar würde ich gern wissen wie mann zu einem hütten-wirt wird?
und was mann dafür alles so braucht usw..
vll könnst ihr mir da weiter helfen!
es ist alles nur reine neugir!!!
mfg

indian_summer

Wie es auch bei normalen Gaststätten ist, denke ich, ist es auch bei Hütten so, daß das oftmals Brauereien gehört oder die Mitsprache haben, und ich denk mal, einen unerfahrenen werden die nicht als Hüttenwirt nehmen...
Also vielleicht mal Brauereien abklappern?


Ich hab mal einen kleinen Auszug aus den Gaststättenbestimmungen gesucht, inwieweit das auf Berghütten zutrifft weiß ich nicht, das obliegt wohl auch den regionalen Bestimmungen.



Wenn Sie einen gastgewerblichen Betrieb (Gaststätte, Hotel, Bistro etc.) eröffnen möchten, benötigen
Sie eine Erlaubnis. Das Merkblatt soll Ihnen als Erstinformation einen Überblick über die
zu beachtenden Vorschriften geben. Auch wenn Sie einen Betrieb übernehmen, brauchen Sie
die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. In Einzelfällen kann die Behörde bei einer Übernahme
des Betriebes eine vorläufige dreimonatige Erlaubnis erteilen. Die Erlaubnis nach dem
Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Auch bei Veränderungen bei dem
Betreiber, bei den Räumlichkeiten oder wenn der bisherige Schankbetrieb (Bar) auf einen
Schank- und Speisebetrieb (Restaurant, Bistro) ausgedehnt wird, ist eine erneute Erlaubnis zu
beantragen. Die Erlaubnis ist auch unabhängig von der Stellvertretererlaubnis. Diese müssen
Sie beantragen, wenn Sie einen Dritten zur Leitung des Betriebes ermächtigen.
WER?
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder
zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Ein Gaststättengewerbe betreibt ebenfalls, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe
von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann
oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (z. B. bei Volksfesten).
Es gelten außer der Gewerbeordnung (GewO) auch das Gaststättengesetz (GastG) und - in
Bayern - die Gaststättenverordnung (GastV) sowie die Gaststättenbauverordnung (GastBauVo)
und weitere Spezialvorschriften.
Der Beginn der Tätigkeit (erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig!) muss bei
der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden (§ 14 GewO).
Seit der Änderung des Gaststättengesetzes zum 1. Juli 2005 bedarf es für den Betrieb einer
Gaststätte nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz grundsätzlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde.
Jedoch ist die Erlaubnispflicht für die Verabreichung von zubereiteten
Speisen und nichtalkoholischer Getränke entfallen. Das Angebot von Sitzgelegenheiten ist
für die Erlaubnispflicht nicht mehr von Bedeutung. Einer Erlaubnis bedarf es danach nur
noch, wenn Sie zudem alkoholische Getränke ausschenken möchten. Hierzu gibt es weitere
Ausnahmen.
Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn:
• alkoholfreie Getränke,
• unentgeltliche Kostproben,
• zubereitete Speisen oder
• in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an
Hausgäste verabreicht werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass nur Übernachtungsgäste
als Hausgäste gelten.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie bei der Kreisverwaltungsbehörde anzeigen (§ 14
GewO). Die Erlaubnisfreiheit (vgl. oben) entbindet aber nicht von der Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften, wie zum Beispiel die Anzeigepflicht nach § 14 GewO, Sperrzeitregelung,
lebensmittelrechtliche Vorschriften etc.!
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf
einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter
erteilt und kann befristet werden. Der Stellvertreter muss persönlich zuverlässig sein
und die ,,fachliche" Eignung nachweisen, § 9 GastG. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den
Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
WO UND WIE?
Die Erlaubnis erhalten Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Die Voraussetzungen
sind persönliche Zuverlässigkeit, der Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher
Kenntnisse und bestimmte bauliche Anforderungen an die Betriebsräume.
WEITERE INFORMATIONEN UND ANSPRECHPARTNER?
Gesetzliche Vorschriften:
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Gaststättenverordnung, Sperrzeitenverordnung, baurechtliche
Vorschriften (Gaststättenbauverordnung), lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche
Vorschriften etc. und Jugendschutzgesetz

MartinF

Hallo,

schau mal beim DAV vorbeit, dort wird oft ein Nachfolger für eine Hütte gesucht.
Die können dir dann sicher auch sagen, welche Voraussetzungen du mitbringen musst.


Gruß
Martin